Anzeige nach § 5(2) BImSchV
Anlagen, die der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) unterliegen, sind
nach § 5 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anzeige ist an die jeweils zuständige Behörde zu richten (Gewerwerbeaufsichtsamt, Umweltamt, etc.).
Als Hilfestellung für die notwendigen Angaben zur Anzeige soll Ihnen der nachstehende Anzeigevordruck dienen.